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Satzung
Art. 1 - Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen
"Landesverband norddeutscher Liebhaberorchester e.V.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein"
Kurzform: "BDLO LV Nord e.V."
Er
hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Verbandes
ist die Förderung der Kunst und Kultur,
der Jugendhilfe sowie
der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch
a) Wahrnehmung der
Interessen seiner Mitglieder gegenüber den
öffentlichen Institutionen
und in den zuständigen Fachgremien;
b) Werbung in der Öffentlichkeit
für den Gedanken des
Liebhabermusizierens
(Volksbildung);
c) Förderung der
kulturellen Bildung innerhalb der Musiziergemeinschaften;
d) Förderung des
musikalischen Nachwuchses (Jugendbildung);
e) Aufnahme kultureller
Verbindungen mit gleichgerichteten Organisationen des
In- und Auslandes zur
Förderung kultureller Wechselbeziehungen im Bereich
des Liebhabermusizierens
(kulturelle Bildung).
Der Verband fördert damit die im Einklang mit den Grundsätzen
der Gemeinnützigkeit auf kulturelle Bildung durch Liebhabermusizieren
gerichteten Belange seiner Mitglieder. Er arbeitet mit dem Bundesverband
Deutscher Liebhaberorchester e.V. zusammen, er kann auch anderen
Vereinigungen beitreten.
Mitgliedsvereine, die nicht gemeinnützigen Zielen dienend anerkannt sind, können keine finanzielle und laufende beratende Unterstützung erhalten, wohl aber eine Erstberatung.
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Art. 2
Art. 3
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Mitgliedsfähigkeit
Mitglieder des Verbandes können in Norddeutschland, i. d.
R. in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, ansässige
Liebhaberorchester (Sinfonie-, Kammer-, Streichorchester und entsprechende
Kammermusikensembles) sein, deren Zweck auf kulturelle Bildung
durch Liebhabermusizieren gerichtet ist und die auf der Grundlage
der Gemeinnützigkeit tätig sind.
Andere Vereinigungen und Personen können Mitglieder sein,
wenn dies den Verbandszwecken förderlich ist.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verband ist jederzeit möglich. Das Beitrittsgesuch
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist in
der gleichen Form zu erklären.
Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme.
Die nächste Mitgliederversammlung trifft die endgültige
Entscheidung.
Der Vorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen,
wenn ein Mitglied seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere
die fälligen Beiträge nicht entrichtet hat. Die nächste
Mitgliederversammlung kann über Ausschluss oder Verbleib
des Mitglieds entscheiden.
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Art. 4
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre abzuhalten. Sie
ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies verlangt, oder der Vorstand oder die Rechnungsprüfer
dies beschließen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung muss einen Vorschlag der Tagesordnung enthalten
und den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher
Form zugehen. Bei Mitgliedern, die dem Vorstand ihre E-Mail-Adresse
bekanntgegeben haben, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.
Stimmberechtigt ist jedes der in Art.2 Abs.1 bezeichneten Mitglieder.
Andere Mitglieder können ohne eigenes Stimmrecht an der Versammlung
teilnehmen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die durch den
Vorstand oder ein beauftragtes Orchestermitglied ausgeübt
wird. Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch eine andere Person
ist zulässig, sofern eine schriftliche Vollmacht rechtzeitig
vor der Versammlung den Vorstand erreicht hat. Es können
jedoch nicht mehr als 2 Stimmen durch eine Person ausgeübt
werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der erschienenen oder wirksam vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder
beschlussfähig. Das gilt auch für Änderungen dieser
Satzung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand
oder durch eine von der Versammlung bestimmte Schriftführung
zu protokollieren und allen Mitgliedern innerhalb von 10 Wochen
nach der Versammlung zu übermitteln.
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Art. 5
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Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einem/r bis
drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister oder
einer Schatzmeisterin. Die beteiligten Bundesländer sollen
nach Möglichkeit im Vorstand vertreten sein. Die Mitgliederversammlung
kann den Vorstand auf bis zu acht Personen erweitern.
Der oder die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und
der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin sind in getrennten Wahlgängen
zu wählen. Weitere Mitglieder des Vorstandes können in
einem zusammengefassten Wahlgang gewählt werden.
Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt jeder Vorstand auch nach
Ablauf der Wahlperiode im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende,
alle stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister oder die
Schatzmeisterin, die gemäß Abs.2 Satz 2 gewählt
sind. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich,
und zwar jede/r für sich allein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
Er hat auch die Kassenführung unmittelbar und eigenverantwortlich
durchzuführen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Art. 6
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Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei oder drei Rechnungsprüfer
oder Rechnungsprüferinnen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand
angehören dürfen, jeweils für die Dauer von vier
Jahren.
Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht über die finanzielle Situation
und die Buchführung des Verbandes. Sie können zu diesem
Zweck einzeln oder gemeinsam die Bücher, Kontoauszüge
und Kassenbestände des Verbandes jederzeit einsehen.
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Art. 7
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Beitragspflicht, Verwendung der Verbandsmittel
Über Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Der Verband darf weder seine Mitglieder noch sonstige Personen oder
Organisationen durch Ausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband
BDLO e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
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Art. 8
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Schlussbestimmungen
Als schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung gelten
auch per E-Mail übermittelte Erklärungen, wenn die Postadresse
des Absenders bekannt ist.
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So beschlossen in der Fortsetzungs- und Ergänzungs-Gründungsversammlung,
Hamburg, 16.4.2011
Im Wortlaut angepasst aufgrund der Satzungsprüfung des Finanzamtes
Hamburg,
Hamburg, 31.8.2011
Steuernummer 17/451/07903 beim Finanzamt Hamburg-Nord-17 (2.1.2012)
Freistellungsbescheid 2217/000451079031 nach § 44a Abs. 4
und 7 EStG (10.1.2012)
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